Made in European Union

Allgemeine Einkaufbedingungen

    I. Vertragsabschluss
    II. Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung
    III. Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen, frühere Anlieferung, Teillieferungen
    IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung
    V. Qualität, Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung
    VI. Gewährleistung, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn, Regress
    VII. Produkthaftung
    VIII. Schutzrechte, Nutzungsrechte
    IX. Beistellungen, Verarbeitung, Vermischung, Werkzeuge, Zeichnungen
    X. Nachweise
    XI. Haftung
    XII. Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung
    XIII. Abtretungsverbot
    XIV. Teilunwirksamkeit
    XV. Zahlungseinstellung, Insolvenz
    XVI. Datenschutz
    XVII. Vertragssprache , Korrespondenz
    XVIII. Erfüllungsort
    XIX. Schiedsgericht, Gerichtsstand
    XX. Geltendes Recht


I. Vertragsabschluss

1.1 Die ZVK GmbH (im folgenden kurz „ZELLNER" genannt) bestellt ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im folgendem kurz "AEB" genannt). Andere Bestimmungen als diejenigen dieser AEB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn ZELLNER ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Nimmt ZELLNER die Lieferung/Leistung entgegen, so kann hieraus in keinem Fall abgeleitet werden, ZELLNER hätten die Lieferbedingungen des Lieferanten angenommen, auch wenn ZELLNER diesen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung von ZELLNER nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang schriftlich an, so ist ZELLNER zum Widerruf berechtigt.
Nimmt der Lieferant die Bestellung von ZELLNER mit Abweichungen an, so hat er ZELLNER deutlich auf diese Abweichungen hinzuweisen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn ZELLNER diesen Abweichungen schriftlich zugestimmt hat.
Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht innerhalb von 3 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht.

1.3 Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der nachträglichen schriftlichen Bestätigung von ZELLNER. Das Gleiche gilt für mündliche Nebenabreden und nachträgliche Änderungen des Vertrages. Auf das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Erklärung verzichtet werden. Bestellungen, Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen können auch elektronisch bzw. durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. Die nach dem Signaturgesetz verschlüsselten E-Mails entsprechen der Schriftform.

1.4 Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten, Projekten usw. werden nicht gewährt.

1.5 Der Lieferant hat den Vertragsabschluss vertraulich zu behandeln und darf in sämtlichen Veröffentlichungen, z.B. in Werbematerialien und Referenzlisten, auf geschäftliche Verbindungen mit ZELLNER erst nach der von ZELLNER erteilten schriftlichen Zustimmung hinweisen.

1.6 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen oder technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheim zu haltende Information in den Besitz eines unbefugten Dritten gelangt oder eine geheim zu haltende Unterlage verloren gegangen ist, so hat er den anderen Vertragspartner hiervon unverzüglich zu unterrichten.
Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit die betreffenden Informationen allgemein bekannt geworden sind.

1.7 ZELLNER kann Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsabschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen von beiden Seiten, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

1.8 Für die Auslegung der Handelsklauseln gelten die Incoterms in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung.

II. Preise, Preisprüfung, Versand, Verpackung

2.1 Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus.
Kosten für Verpackung und Transport bis zur von ZELLNER angegebenen Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in den Preisen enthalten.
Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten derzeitige Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.
Durch die Art der Preisstellung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht verändert.

2.2 Soweit sich die Bestellungen auf Behördenlieferungen beziehen, die der öffentlichen Preisprüfung unterworfen sind, verpflichtet sich der Lieferant zur uneingeschränkten Auskunftspflicht über seine Preisbildung gegenüber den prüfberechtigten Behörden und erkennt die zulässigen Preise als für ihn verbindlich an.

2.3 Der Lieferant gibt in den Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Versandpapieren, Rechnungen und in sämtlicher Korrespondenz mit ZELLNER, Auftrags- und Sachnummern an. Der Lieferant ist für alle Folgen verantwortlich, die sich aus der schuldhaften Nichteinhaltung dieser Verpflichtung ergeben.

2.4 ZELLNER übernimmt nur die von ZELLNER bestellten Mengen oder Stückzahlen. Über­ oder Unterlieferungen sind nur nach zuvor mit ZELLNER getroffenen Absprachen zulässig.

2.5 Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr jeder Verschlechterung, einschließlich des zufälligen Untergangs, bleibt bis zur Ablieferung an der vereinbarten Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle bei dem Lieferanten.
Der Lieferant hat die Lieferung gegen Verlust der Sendung, Bruch-, Transport- und Feuerschäden zu versichern.

2.6 Die Rücknahmeverpflichtung des Lieferanten für die Verpackung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Waren sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Umfang zu verwenden. Es dürfen nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen.

III. Rechnungserteilung, Zahlung, Bescheinigungen, frühere Anlieferung, Teillieferungen

3.1 Rechnungen sind ZELLNER in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert in ordnungsgemäßer Form einzureichen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei ZELLNER eingegangen.

3.2 Zahlung erfolgt entweder innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto oder nach 30 Kalendertagen rein netto, gerechnet nach Lieferung/Leistung und Rechnungseingang. Zahlungen von ZELLNER bedeuten keine Anerkennung der Abrechnung.

3.3 Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind zusammen mit der Lieferung an ZELLNER zu übersenden. Spätestens müssen sie jedoch 10 Kalendertage nach Rechnungseingang bei ZELLNER vorliegen. Die Zahlungsfrist für die Rechnung beginnt mit dem Eingang der vereinbarten Bescheinigung.

3.4 Bei fehlerhafter- oder unvollständiger Lieferung ist ZELLNER berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten und zwar ohne Verlust von Rabatten, Skonti oder ähnlichen Zahlungsvergünstigungen. Soweit Zahlungen für fehlerhafte Lieferungen bereits erbracht wurden, ist ZELLNER berechtigt, andere fällige Zahlungen bis zur Höhe der geleisteten Zahlungen zurückzuhalten.

3.5 Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behält sich ZELLNER die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei ZELLNER auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.
ZELLNER behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstage vorzunehmen.

3.6 Teillieferungen akzeptiert ZELLNER nur nach ausdrücklicher Vereinbarung. Sie sind als solche in den Versanddokumenten zu kennzeichnen. Dort ist auch die verbleibende Restmenge aufzuführen.

IV. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt, Herausgabe der Dokumentation, Produktionseinstellung

4.1 Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von ZELLNER genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle oder die Rechtzeitigkeit der erfolgreichen Abnahme.
Falls die Lieferfrist von dem Lieferant als "voraussichtlich", "ungefähr", "unter üblichem Vorbehalt" oder dergleichen bezeichnet oder bestätigt worden ist, dürfen zwischen dem genannten Termin und der tatsächlich erfolgten Lieferung höchstens acht Kalendertage liegen.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung bedeutet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

4.2 Erkennt der Lieferant, dass ein vereinbarter Termin aus irgendwelchen Gründen nicht eingehalten werden kann, so hat er ZELLNER dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.
Der Lieferant ist verpflichtet in solchen Fällen trotzdem alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit der vereinbarte Liefertermin eingehalten werden kann oder sich nur eine geringe zeitliche Verzögerung ergibt und wird ZELLNER schriftlich mitteilen, was er hierzu im Einzelfall unternommen hat und noch unternehmen wird.
Durch die Mitteilung einer voraussichtlichen Lieferverzögerung Ändert sich in keinem Fall der vereinbarte Liefertermin. Der Lieferant räumt ZELLNER das Recht ein, dass ZELLNER sich erforderlichenfalls bei dem Lieferanten des Lieferanten einschalten kann.
Alle Kosten, die ZELLNER als Folge einer schuldhaft unterbliebenen oder verspäteten Unterrichtung entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.3 Kommt der Lieferant in Lieferverzug, dann stehen ZELLNER die gesetzlichen Ansprüche zu.
ZELLNER ist dann auch nach dem erfolglosen Ablauf einer von ZELLNER gesetzten angemessenen Frist berechtigt, nach seiner Wahl weiterhin die Lieferung/Leistung zu verlangen, den Rücktritt mit oder ohne Schadensersatz auszusprechen oder von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadensersatz statt der Leistung geltend zu machen. Der Anspruch von ZELLNER auf die Lieferung/Leistung geht erst unter, wenn ZELLNER schriftlich den Rücktritt erklärt oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt.
Mehrkosten, insbesondere im Fall notwendiger Deckungskäufe, gehen zu Lasten des Lieferanten.

4.4 Auf das Ausbleiben notwendiger, von ZELLNER zu liefernder Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich anmahnt und nicht innerhalb einer angemessener Frist erhalten hat.

4.5 Höhere Gewalt befreit die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
ZELLNER ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung/Leistung ganz oder teilweise befreit und insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Lieferung/ Leistung wegen der durch die höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei ZELLNER - unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte - nicht mehr verwertbar ist.
Dauern diese Hindernisse mehr als drei Monate an, ist jede Vertragsseite ohne weiteres zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

4.6 Wenn der Lieferant mit solchen Teilen mehr als 30 Kalendertage in Lieferverzug geraten ist, für die eine Ersatzbeschaffung - gleich aus welchem Rechtsgrund - nicht möglich ist, dann ist er auf erste schriftlichen Anforderung zur Herausgabe der gesamten technischen Dokumentation verpflichtet, die zum Nachbau der Teile durch ZELLNER oder durch von ZELLNER beauftragte Dritte erforderlich ist.
Bestehen gewerbliche Schutzrechte an diesen Teilen, so wird der Lieferant mit ZELLNER zu diesem Zweck unverzüglich zu marktüblichen Konditionen einen Lizenzvertrag abschließen.

4.7 Sofern der Lieferant seine Produktion ändert oder umstellt, hat er ZELLNER dies unverzüglich anzuzeigen. Bei Produktionseinstellungen muss der Lieferant sicherstellen, dass die von ZELLNER bestellten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe noch mindestens 1 Jahr nach Produktionseinstellung lieferbar sind.

V. Qualität, Qualitätssicherung, Wareneingangsprüfung

5.1 Sämtliche Lieferungen/Leistungen sind ZELLNER frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Sie müssen der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen und den neuesten Stand der Technik, die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und die Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einhalten.
Sämtliche Waren haben dem letzten Stand der Sicherheitsvorschriften zu entsprechen, insbesondere die technische Sicherheit, den Arbeits- und Gesundheitsschutz, den Umwelt- und Brandschutz betreffend, und müssen bei Übergabe von den zuständigen Prüfstellen abgenommen und zur Verwendung für den beabsichtigten Verwendungszweck zugelassen sein.
Der Lieferant ist verpflichtet, die jeweils für seine Lieferung geltenden Sicherheitsdatenblätter mit der Lieferung zu übergeben. Der Lieferant stellt ZELLNER von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass er ZELLNER die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft liefert. Das Gleiche gilt für alle späteren Änderungen.
Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig, so muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von ZELLNER einholen. Die Mängelhaftung des Lieferanten wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.
Hat der Lieferant Bedenken gegen die von ZELLNER gewünschte Art der Ausführung, so hat er ZELLNER dies unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.2 Die „Qualitätsrichtlinie für Lieferanten“ der ZELLNER in der jeweils gültigen Fassung ist Bestandteil dieser Bedingungen.

5.3 Der Lieferant ist verpflichtet, Stoffverbote und -beschränkungen nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere nach EG Richtlinie 76/769/EWG, nach § 17 ChemG und den einschlägigen diesbezüglichen Verordnungen zu beachten.

5.4 Der Lieferant ist verpflichtet, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung der gesetzlichen Entsorgungspflichten entstehen.

5.5 Der Lieferant hat die Qualität seiner an ZELLNER zu liefernden Produkte ständig am neuesten Stand der Technik auszurichten. Der Lieferant wird ZELLNER auf Verbesserungs- und technische Änderungsmöglichkeiten rechtzeitig vor Auslieferung hinweisen.

5.6 ZELLNER wird unverzüglich nach Eingang der Lieferung prüfen, ob sie der bestellten Menge und dem bestellten Typ entspricht, ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Fehler vorliegen. Entdeckt ZELLNER bei den vorgenannten Prüfungen einen Schaden oder einen Fehler, wird ZELLNER dem Lieferanten diesen unverzüglich anzeigen. Entdeckt ZELLNER später einen Schaden oder Fehler, wird ZELLNER diesen ebenfalls unverzüglich anzeigen. ZELLNER obliegt gegenüber dem Lieferanten keine weitergehenden als die vorstehend genannten Prüfungen und Anliegen.

5.7 Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und ZELLNER diese nach Aufforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit ZELLNER, soweit ZELLNER dies für erforderlich hält, eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.

VI. Gewährleistung, Gewährleistungszeit, Hemmung, Neubeginn, Regress

6.1 Mängel der Lieferung/Leistung während der Gewährleistungszeit, die rechtzeitig schriftlich gerügt werden, zu denen auch die Nichterreichung garantierter Daten und das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und unentgeltlich, einschließlich sämtlicher Nebenkosten, nach Wahl von ZELLNER durch Verbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung zu sorgen.
Der Lieferant trägt insbesondere alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, auch soweit sie bei ZELLNER anfallen, insbesondere Untersuchungskosten, Aus- und Einbaukosten, Arbeits- und Materialkosten sowie die Transport- und die sonstigen Kosten für die Zusendung mangelhafter und die Rücksendung mangelfreier Teile. Dies gilt auch, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
Eine Verbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen. Verbesserungen oder Neulieferungen hat der Lieferant notfalls im Mehrschichtbetrieb oder im Überstunden- oder Feiertagsstundeneinsatz vorzunehmen, falls dies aus bei ZELLNER vorliegenden dringenden betrieblichen Gründen erforderlich und dem Lieferanten zuzumuten ist.
Nach dem erfolglosen Ablauf einer von ZELLNER gesetzten angemessenen Frist zur Verbesserung oder Neulieferung stehen ZELLNER auch die gesetzlichen Rechte auf Rücktritt und Minderung zu. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen behält sich ZELLNER in allen Fällen vor.
Treten gleichartige Mängel bei mehr als 5% der gelieferten Teile auf (Serienfehler), ist ZELLNER berechtigt, die gesamte vorhandene Liefermenge als mangelhaft zurückzuweisen und die gesetzlichen Mängelansprüche für diese geltend zu machen.

6.2 Kommt der Lieferant seinen Verpflichtungen aus der Mängelhaftung innerhalb einer von ZELLNER gesetzten, angemessenen Frist schuldhaft nicht nach, so kann ZELLNER die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten selbst treffen oder von Dritten treffen lassen. In dringenden Fällen kann ZELLNER nach Abstimmung mit dem Lieferant die Nachbesserung sofort selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Geringfügige Mängel können von ZELLNER - in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht - ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch Verpflichtungen des Lieferanten aus der Mängelhaftung eingeschränkt werden. ZELLNER kann den Lieferant dann mit den erforderlichen Aufwendungen belasten. Das Gleiche gilt, wenn ungewöhnlich hohe Schäden drohen.

6.3 Die Gewährleistungszeit beträgt zwei Jahre, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch bei Mehrschichtbetrieb. Sie beginnt mit der Übergabe des Liefergegenstandes an ZELLNER oder den von ZELLNER benannten Dritten an der von ZELLNER vorgeschriebenen Empfangs- bzw. Verwendungsstelle. Bei Vorrichtungen, Maschinen und Anlagen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Abnahmetermin, der in der schriftlichen Abnahmeerklärung von ZELLNER genannt wird. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit zwei Jahre nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungszeit für Bauwerke und Baumaterialien richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; für Ersatzteile beträgt sie zwei Jahre nach Einbau/Inbetriebnahme und endet spätestens vier Jahre nach Lieferung.
Es wird vermutet, dass ein Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhanden war, wenn seit Gefahrübergang nicht mehr als sechs Monate vergangen sind.

6.4 Solange über die Berechtigung der Reklamation von ZELLNER verhandelt wird, ist die Gewährleistungszeit der betroffenen Ansprüche von der Meldung der Betriebsstörung bis zum Abschluss der Verhandlungen gehemmt.
Für verbesserte oder ersatzweise gelieferte Teile oder Leistungen beginnt die Gewährleistungszeit mit dem Ende der Verhandlungen oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei ZELLNER schriftlich zu beantragen. Die Frist endet jedoch in keinem Fall vor Ablauf der für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung vereinbarten Verjährungsfristen für Mängelansprüche.

6.5 Sollte ZELLNER wegen eines Fehlers seines Produkts in Anspruch genommen werden, der auf die Ware des Lieferanten zurückzuführen ist, so findet auf Regressansprüche von ZELLNER gegenüber dem Lieferanten die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes entsprechende Anwendung.

6.6 Bei einer über die Lieferung mangelhafter Ware hinausgehenden schuldhaften Pflichtverletzung, z.B. bei einer Aufklärungs-, Beratungs-, Untersuchungs- oder sonstigen Schutzpflicht, kann ZELLNER auch Ersatz der daraus entstehenden Mangelfolgeschäden verlangen. Mangelfolgeschäden sind solche Schäden, die ZELLNER oder Dritte durch die Lieferung mangelhafter Ware oder durch eine sonstige Pflichtverletzung an anderen Rechtsgütern als an der Ware selbst erleiden.

6.7 Ansprüche aus der Mängelhaftung entstehen nicht, wenn der Fehler auf die grob fahrlässige Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder grob nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie von ZELLNER oder Dritten vorgenommene unzulässige Eingriffe in den Liefergegenstand, zurückzuführen ist.

VII. Produkthaftung

7.1 Wird ZELLNER wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelungen oder -gesetze wegen einer Fehlerhaftigkeit des Produktes von ZELLNER in Anspruch genommen, die auf Waren des Lieferanten zurückzuführen ist, dann ist ZELLNER berechtigt, von dem Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlangen, soweit er durch die von dem Lieferanten gelieferten Produkte verursacht ist.
Dieser Schaden umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird ZELLNER den Lieferant, soweit möglich und zumutbar, unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

7.2 Die Vertragspartner werden sich unverzüglich informieren, falls ein betreffendes Schadensereignis eintritt oder droht.

7.3 Soweit nichts anderes vereinbart wurde, wird der Lieferant die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als Produkte des Lieferanten erkennbar sind.

7.4 Außerdem wird der Lieferant sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und ZELLNER auf Verlangen die Versicherungspolizze zur Einsichtnahme vorlegen.

VIII. Schutzrechte, Nutzungsrechte

8.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände Patente, Lizenzen oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

8.2 Der Lieferant hält ZELLNER und seine Kunden auf erste schriftliche Anforderung von berechtigten Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen schad- und klaglos und trägt auch alle Kosten, die ZELLNER in diesem Zusammenhang entstehen.
Als berechtigt gelten Ansprüche, wenn sie von dem Lieferanten anerkannt oder in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zuerkannt worden sind.
Die Schad- und Klagloshaltung des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die ZELLNER im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme durch Dritte notwendigerweise entstehen.

8.3 ZELLNER ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu erwirken.

8.4 Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält ZELLNER von dem Lieferanten ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

8.5 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre ab Vertragsschluss.

IX. Beistellungen, Verarbeitung, Vermischung, Werkzeuge, Zeichnungen

9.1 Alle Materialien und sonstige Beistellungen, die ZELLNER oder von ZELLNER beauftragte Dritte dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben im Eigentum von ZELLNER. Sie dürfen nicht für andere als die vertraglichen Zwecke verwendet werden. Diese Beistellungen sind während der gesamten Dauer der Überlassung als Eigentum von ZELLNER zu kennzeichnen, gesondert zu lagern, in gutem Zustand zu halten und zu versichern.

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, ZELLNER unverzüglich zu unterrichten, wenn Dritte diese beigestelIten Sachen pfänden sollten oder eine solche Maßnahme droht.

9.3 Alle beigestelIten Materialien sind ZELLNER auf erste Anforderung wieder herauszugeben.

9.4 Änderungen der beigestelIten Materialien sind nur nach ZELLNER's vorheriger schriftlicher Zustimmung und nur in dem erlaubten Umfang zulässig.

9.5 Wird die Vorbehaltsware von ZELLNER mit anderen, ZELLNER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ZELLNER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

9.6 Wird die von ZELLNER beigesteilte Sache mit anderen, ZELLNER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt ZELLNER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache als Hauptsache des Lieferanten anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant ZELLNER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ZELLNER.
 
9.7 Werkzeuge, Vorrichtungen oder sonstige Fertigungsmittel, die dem Lieferanten von ZELLNER Überlassen werden, bleiben Eigentum von ZELLNER.
Werden Werkzeuge, Vorrichtungen usw. von dem Lieferanten oder im Auftrag des Lieferanten hergestellt, so erklärt sich ZELLNER damit einverstanden, dass der Lieferant ZELLNER das Eigentum daran unverzüglich überträgt, wenn ZELLNER diese Werkzeuge, Vorrichtungen usw. vollständig bezahlt hat oder wenn diese durch ZELLNER voll amortisiert sind. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für ZELLNER.

9.8 Der Lieferant darf die vorgenannten Gegenstände ohne vorherige Zustimmung von ZELLNER weder verschrotten noch Dritten zugänglich machen. Sie sind von dem Lieferanten auf seine Kosten für ZELLNER sorgfältig zu lagern.
Die Pflege, Instandhaltung und Teilerneuerung der vorgenannten Gegenstände richten sich nach den jeweils zwischen dem Lieferanten und ZELLNER getroffenen Vereinbarungen.

9.9 ZELLNER behält sich alle Rechte an nach seinen Angaben gefertigten Zeichnungen oder Erzeugnissen sowie an von ZELLNER entwickelten Verfahren vor.
Zeichnungen und andere Unterlagen, die dem Lieferanten Überlassen werden, bleiben Eigentum von ZELLNER.

X. Nachweise

10.1 Der Lieferant wird die von ZELLNER angeforderten Ursprungsnachweise auf seine Kosten mit allen erforderlichen Angaben versehen und ordnungsgemäß unterzeichnet unverzüglich zur Verfügung stellen sowie Auskünfte erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beibringen.

10.2 Der Lieferant wird ZELLNER unverzüglich informieren, wenn eine Lieferung ganz oder zum Teil Exportbeschränkungen nach Deutschen- oder einem sonstigen Recht unterliegt.

XI. Haftung

Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegen ZELLNER, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ZELLNER beruhen. Weiter gilt er nicht für die Fälle der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
In Fällen leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist der Schadensersatz auf den Ersatz des bei Vertragsabschluss vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt.
Soweit die Haftung von ZELLNER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XII. Auftragsweitergabe nur nach Zustimmung

Der Lieferant ist nicht berechtigt, ohne ZELLNERs vorherige schriftliche Zustimmung seine Verpflichtungen aus dem Auftrag oder wesentliche Teile des Auftrags an Dritte weiter zu geben.

XIII. Abtretungsverbot

Der Lieferant ist ohne ZELLNERs vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ZELLNER abzutreten oder durch einen Dritten einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.

Tritt der Lieferant eine Forderung gegen ZELLNER ohne ZELLNERs Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. ZELLNER kann dann nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

XIV. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser AEB rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt.

XV. Zahlungseinstellung, Insolvenz

15.1 Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet oder liegen Wechsel- oder Scheckproteste gegen den Lieferanten vor, so ist ZELLNER berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen ZELLNER hergeleitet werden können.

15.2 Wird der Vertrag von ZELLNER gekündigt, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie von ZELLNER bestimmungsgemäß verwendet werden können. Der ZELLNER entstehende Schäden werden bei der Abrechnung berücksichtigt.

XVI. Datenschutz

ZELLNER wird personenbezogene Daten des Lieferanten entsprechend dem Datenschutzgesetz behandeln.

XVII. Vertragssprache , Korrespondenz

Die Vertragssprache ist deutsch. Sämtliche Korrespondenz und alle sonstigen Unterlagen und Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. Dies gilt auch für die gesamte übrige Dokumentation, z. B. für Anzahlungs- und Gewährleistungsbürgschaften.

Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.

XVIII. Erfüllungsort

Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Lieferverpflichtung die von ZELLNER gewünschte Versandanschrift bzw. Verwendungsstelle; für alle übrigen Verpflichtungen beider Seiten Viechtach.

XIX. Schiedsgericht, Gerichtsstand

Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Landshut, und zwar auch für Scheck- und Wechselklagen und für Ansprüche, die im Rahmen des Mahnverfahrens geltend gemacht werden. ZELLNER ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

XX. Geltendes Recht

Für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem AEB gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.04.1980.